Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse [KVG]: Fr. 85.00). Daraus ergab sich bei der Beklagten in der Phase ab Dezember 2021 ein Überschuss über ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 437.05 (Fr. 3'867.50 ./. Fr. 3'430.45), welcher aufgeteilt auf die beiden Klägerinnen zu einem Unterhaltsbeitrag von je Fr. 218.50 führte (angefochtener Entscheid Erw. 7). 4. 4.1. Mit der Berufung rügt der Verfahrensbeteiligte das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Einkommen und legt seiner Berechnung des beklagtischen Existenzminimums andere Zahlen zugrunde.