3. Die Vorinstanz ging bei der Beklagten im Zeitraum zwischen 3. August 2020 (Zeitpunkt des Obhutswechsels) und November 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'880.00 und ab 1. Dezember 2021 von Fr. 3'867.50 sowie einem konstanten (betreibungsrechtlichen) Existenzminimum von Fr. 3'430.45 aus (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'519.00; Krankenkasse [KVG]: Fr. 400.45; Arbeitswegkosten: Fr. 91.00; Kosten auswärtiger Verpflegung: Fr. 220.00). Beim Verfahrensbeteiligten stellte die Vorinstanz auf ein monatliches Einkommen von Fr. 2'700.00 ab und bestimmte das betreibungsrechtliche Existenzminimum mit Fr. 2'693.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00;