2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Kinderunterhaltsbeiträge, zu deren Bezahlung die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid ab Dezember 2021 verpflichtet wurde. Für die Kinderbelange gilt der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, ja selbst bei deren Fehlen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 128 III 411 Erw. 3.1; BGE 139 III 368 Erw. 4). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 Erw. 2.1.1). Schliesslich gilt für die Kinderbelange die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO).