Es ist anzugeben, dass und weshalb ein Entscheid angefochten wird und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 Erw. 4.2). Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt. Der Berufungskläger genügt dem Begründungserfordernis nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; BGE 4A_68/2016 Erw. 4.2).