3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 24. Januar 2022 beantragte der Verfahrensbeteiligte die Abweisung der Anschlussberunfungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbehältlich der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).