3.2. Mit Berufungsantwort vom 22. Dezember 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen erhob sie Anschlussberufung und beantragte, es sei festzustellen, dass sie wirtschaftlich nicht leistungsfähig und deshalb nicht in der Lage sei, einen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Verfahrensbeteiligten. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.