" 1. Ziffern 6[.1] – 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. August 2021 seien i.d.S. abzuändern, dass die Berufungsgegnerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Töchter A. und B. von monatlich vorschüssig je mindestens 817,30 Fr. ab dem 3. August 2020 zu verpflichten sei. 2. Dem Gesuchsteller sei für das Berufungsverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher anwaltlicher Rechtsbeistand.