2.7. Anlässlich der Verhandlung vom 10. August 2021 beantragte die Beklagte für den Fall, dass die alleinige elterliche Sorge und die Obhut dem Verfahrensbeteiligten zugewiesen würden, es sei festzustellen, dass die Beklagte zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrags wirtschaftlich nicht in der Lage sei. Der Verfahrensbeteiligte hielt an seinen Anträgen fest. Der Vertretungsbeistand der Klägerinnen beantragte bezüglich Kinderunterhalt, die Beklagte sei nach angemessener Übergangsfrist zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens je Fr. 90.00 zu bezahlen.