In dieser Bestimmung werden somit die unterschiedlichen Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses bei voraussichtlicher ganzer oder teilweiser Invalidität geregelt. Vorliegend ist jedoch eine Beendigung durch Kündigung erfolgt, weshalb die Regelung, wie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Falle einer Invalidität des Arbeitnehmers vorgegangen wird, nicht einschlägig ist. Insbesondere kann durch einen allfälligen später hinzutretenden weiteren Beendigungsgrund das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis nicht verlängert werden. Das Arbeitsverhältnis und die Lohnfortzahlungspflicht haben demnach am 29. Februar 2020 geendet, weshalb die Berufung abzuweisen ist.