Tritt infolge Krankheit oder Unfall eine voraussichtlich dauernde Invalidität ein, die eine weitere berufliche Tätigkeit ausschliesst, endet das Arbeitsverhältnis auf jenen Zeitpunkt, ab dem die Rentenleistungen durch die Vorsorgewerke erbracht werden, spätestens jedoch, wenn die Lohnfortzahlungspflicht durch das Unternehmen abgelaufen ist. Bei einer Teilinvalidität wird das Arbeitsverhältnis – soweit möglich – den neuen Umständen angepasst und schriftlich geregelt.