/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 324a OR), löst jede neue Krankheit oder jeder neue Unfall eine neue Sperrfrist i.S.v. Art. 336c Abs. 1 lit b OR aus (BGE 120 II 124 E. 3d). Bei mehreren Verhinderungsgründen kann daher die maximale Lohnfortzahlungsdauer von 720 Tagen innert 900 Tagen durchaus ausgeschöpft werden. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2020 geendet hat.