Insofern der Kläger vorbringt, es mache keinen Sinn, eine Lohnfortzahlung von 720 Tagen zu versprechen, weil die 720 Tage durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin praktisch gar nie erreicht werden könnten, was nur der Täuschung dienen könnte (Berufung, Rz.16 und 20), kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits kann es auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit im Interesse der Arbeitgeberin liegen, einen Mitarbeiter zu behalten. Andererseits ist es auch im Falle der Kündigung durch die Arbeitgeberin möglich, dass eine Lohnfortzahlung während 720 Tagen erreicht wird.