Da sich aus dem Wortlaut der neuen Anstellungsbedingungen insgesamt klar ergibt, dass die Lohnfortzahlung nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinausgehen soll, braucht auf die allfälligen Verlautbarungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge nicht weiter eingegangen werden. Insofern der Kläger vorbringt, es mache keinen Sinn, eine Lohnfortzahlung von 720 Tagen zu versprechen, weil die 720 Tage durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin praktisch gar nie erreicht werden könnten, was nur der Täuschung dienen könnte (Berufung, Rz.16 und 20), kann ihm nicht gefolgt werden.