Vorliegend ist die Kündigung jedoch erfolgt, bevor die Sperrfrist ausgelöst worden ist. Da sich aus dem Wortlaut der neuen Anstellungsbedingungen insgesamt klar ergibt, dass die Lohnfortzahlung nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinausgehen soll, braucht auf die allfälligen Verlautbarungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge nicht weiter eingegangen werden.