Dass eine solche Regelung in den Anstellungsbedingungen vom 1. Juli 2019 fehlt, zeigt entgegen der Ansicht des Klägers eindeutig, dass keine weitergehende Lohnzahlungspflicht vereinbart worden ist. Im Übrigen wäre nicht einmal klar, ob der Kläger nach Art. 212 Ziff. 7 des GAV einen solchen Anspruch gehabt hätte, denn die Bestimmung ist auf Kündigungen nach Ablauf der Sperrfrist anwendbar. Vorliegend ist die Kündigung jedoch erfolgt, bevor die Sperrfrist ausgelöst worden ist.