ersetzt hat, durfte der Kläger insbesondere nicht davon ausgehen, dass die neue Regelung der Lohnfortzahlung nur eine Abänderung derjenigen gemäss GAV darstellen würde. Zudem würde sich auch aus der Änderung im Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen nichts zugunsten des Klägers ergeben. In Art. 212 Ziff. 7 des GAV war ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitgeberin zur Lohnzahlung verpflichtet bleibt, wenn sie nach Ablauf der Sperrfrist kündigt (KB 22). Dass eine solche Regelung in den Anstellungsbedingungen vom 1. Juli 2019 fehlt, zeigt entgegen der Ansicht des Klägers eindeutig, dass keine weitergehende Lohnzahlungspflicht vereinbart worden ist.