Im neuen Arbeitsvertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass dieser alle bisher ausgestellten Arbeitsverträge und dazugehörigen Anhänge ersetzt. In Bezug auf die Lohnfortzahlung ist damit einzig die Regelung in den Anstellungsbedingungen vom 1. Juli 2019 (KB 6, siehe E. 3.1) von Bedeutung. Die Beklagte hat damit die Dauer der Lohnfortzahlung gegenüber der gesetzlichen Regelung in Art. 324a OR verlängert, jedoch keine Lohnfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus versprochen. Es besteht unter diesen Umständen keine Grundlage, die ein Vertrauen des Klägers in eine weitergehende Lohnfortzahlung hätte begründen können. Da der neue Arbeitsvertrag den bisherigen vollumfänglich