2.5. Eine abweichende Vereinbarung, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung der Beklagten über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus begründen würde, liegt nicht vor. Nachdem der erste Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2017 (KB 3) noch auf den GAV sowie die Anstellungsbedingungen gemäss Anhang zum GAV verwiesen hat, enthält der Arbeitsvertrag vom 23. März 2019 (KB 5) lediglich Verweise auf die jeweils in Kraft stehenden Anstellungsbedingungen sowie die Reglemente/Bestimmungen der H. AG oder ihrer Tochtergesellschaften und subsidiär das OR. Im neuen Arbeitsvertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass dieser alle bisher ausgestellten Arbeitsverträge und dazugehörigen Anhänge ersetzt.