In den Urteilen 4C.315/2006 vom 10. Januar 2007 und 4A_50/2011 vom 6. April 2011 hielt es sodann fest, dass es sich anders verhalte, wenn keine Versicherung, sondern eine blosse Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin vereinbart sei. Weil es sich diesfalls um Lohn handle, müsse im Zweifel angenommen werden, dass die Verpflichtung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetze und ohne entsprechende abweichende Vereinbarung der zeitliche Kündigungsschutz nicht entsprechend ausgedehnt worden sei (E. 3.1 bzw. E. 1.4.1). -7-