Das Bundesgericht hat im Falle einer vertraglichen vereinbarten längeren Lohnfortzahlungsdauer festgehalten, dass mangels einer ausdrücklichen Abrede keine Lohnfortzahlungspflicht über die Dauer des Vertragsverhältnisses bestehe (BGE 113 II 259 E. 3). Für den Fall, dass die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ohne jegliche Vorbehalte über einen längeren Zeitraum durch Versicherungsleistungen gewährleistet werden soll, hielt das Bundesgericht später fest, dass der Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfe, dass diese über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehen (BGE 124 III 126 E. 2b).