2.4. Die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR endet grundsätzlich ohne weiteres zusammen mit dem Arbeitsverhältnis (BGE 127 III 318 E. 4b). Sie setzt voraus, dass die Arbeitgeberin zur Lohnzahlung verpflichtet wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hätte (Urteil des Bundesgerichts 4C.315/2006 vom 10. Januar 2007 E. 3.1). Da die Bestimmung nur einseitig zwingender Natur ist, können die Parteien eine für den Arbeitnehmer günstigere Absprache treffen.