Abgesehen davon habe es keinen Anlass zur Annahme gegeben, es würde sich etwas an der Lohnfortzahlung bei Krankheit ändern, insbesondere nicht, was deren Dauer anbelange. Dies sei auch durch die Verlautbarungen der Beklagten im Rahmen der Neuformulierung der Arbeitsverträge und des Anstellungsreglements bekräftigt worden (Berufung Rz. 11 ff.). Der Kläger habe umso mehr auf einen wirklichen Lohnschutz während 720 Tagen vertrauen dürfen, als die Beklagte die bei Versicherungslösungen übliche Formulierung verwendet habe, der Anspruch auf Lohn bestehe während 720 innert 900 Tagen (Berufung, Rz. 18).