und statuiert, dass der Arbeitgeber bei Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei (Ziff. 7). Aufgrund der Veränderungen im Wortlaut der vertraglichen Grundlagen hätten die Arbeitnehmer der Beklagten lediglich davon ausgehen müssen, dass sich an der Höhe ihres Lohnfortzahlungsanspruchs etwas ändere, wenn sie sich nicht freiwillig für die zusätzlichen 20% des Lohnes versichern würden. Abgesehen davon habe es keinen Anlass zur Annahme gegeben, es würde sich etwas an der Lohnfortzahlung bei Krankheit ändern, insbesondere nicht, was deren Dauer anbelange.