müsse eine Auslegung der konkreten Vertragssituation vorgenommen werden (Berufung, Rz. 6 ff.). Der vor der Änderung des Arbeitsvertrags anwendbare Art. 212 des GAV habe einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Höhe von 100% des Nettolohnes bei Krankheit während längstens 720 Tagen vorgesehen (Ziff. 1) und statuiert, dass der Arbeitgeber bei Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei (Ziff.