2.3. Der Kläger bestreitet die vorinstanzliche Erwägung, wonach der GAV nach der Neufassung der Arbeitsverträge nicht mehr anwendbar sei, nicht (Berufung, Rz. 5). Zutreffend sei auch, dass der Grundsatz gelte, dass ohne anderslautende Vereinbarung mit dem Vertragsende auch die Vertragspflichten enden würden. Die Vorinstanz habe jedoch zu wenig genau untersucht, ob in casu tatsächlich dieser Grundsatz Anwendung finde, oder ob eine Abweichung vom Grundsatz anzunehmen sei. Dazu -6-