Unter Verweis auf die Urteile 4C.315/2006 und 4A_50/2011 führte sie aus, das Bundesgericht habe die Bedeutung der Unterscheidung zwischen zugesagten längeren Versicherungsleistungen einerseits und eigenem Lohnversprechen des Arbeitgebers andererseits betont und festgehalten, dass in letzterem Fall im Zweifel angenommen werden müsse, die Verpflichtung setze den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Daher und aufgrund des Ausnahmecharakters der Weitergeltung einer Leistungspflicht schulde die Beklagte dem Kläger keine Leistungen über das Arbeitsverhältnis hinaus (vorinstanzlicher Entscheid E. 8.2.2.2).