2.2. Die Vorinstanz erwog, die Bestimmungen des GAV seien auf die neu abgeschlossenen bzw. geänderten Arbeitsverträge nicht anwendbar (vorinstanzlicher Entscheid E. 8.4.1.2). Die Beklagte sei [hinsichtlich der von ihr zu leistenden Lohnfortzahlung] keine vertragliche Pflicht zum Abschluss einer Versicherungslösung über das Arbeitsverhältnis hinaus eingegangen.