2. 2.1. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 24. Oktober 2017 (KB 3) basierte auf dem Gesamtarbeitsvertrag für die grafische Industrie zwischen dem schweizerischen Verband für visuelle Kommunikation (Viscom) und den Gewerkschaften Syndicom und Syna (nachfolgend GAV). Nachdem die Beklagte per 1. Juli 2019 aus dem Arbeitgeberverband Viscom ausgetreten war, schloss sie mit dem Kläger per 1. Juli 2019 einen neuen Arbeitsvertrag ab (Arbeitsvertrag vom 23. März 2019, KB 5). Dieser verwies auf die jeweils in Kraft stehenden -5-