Die Vorinstanz hat erwogen, die Kündigungsfrist sei aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge Krankheit durch die 90-tägige Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 336c Abs. 2 OR unterbrochen worden, weshalb sich das Arbeitsverhältnis bis zum 29. Februar 2020 verlängert habe (vorinstanzliches Urteil, E. 7). Sie hat dem Kläger den Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2020 sowie die beantragte Entschädigung für nicht bezogene Ferien zugesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2 f.). Das ist vorliegend unangefochten geblieben.