1.2. Zusätzlich zu der in Ziffer 1.1. des vorliegenden Urteils enthaltenen Verbindlichkeit wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung für 68.64 Stunden nicht bezogene Ferien im Betrag von Fr. 2'059.20 brutto, bzw. nach Abzug von 7.225% Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 1'910.40 netto zu bezahlen, nebst 5% Zins seit Klageeinleitung. 1.3. Die übrigen sowie die über Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2. des vorliegenden Urteils hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.