4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten der Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort vom 13. November 2020 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 1.4. Mit Replik vom 22. Dezember 2020 erweiterte der Kläger Ziff. 1 der Rechtsbegehren wie folgt: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Monate Dezember 2019 bis und mit September 2020 Lohn im Betrag von CHF 52'761.00 brutto, bzw. CHF 48'906.80 netto zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit 15. April 2020.