Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger war ab dem 1. November 2017 bei der Beklagten als Maschinenführer angestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 25. September 2019 per 30. November 2019. Ab dem 1. Oktober 2019 war der Kläger krankgeschrieben. Zwischen den Parteien war der Lohnfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf Abgeltung der offenen Ferienzeitsalden des Klägers strittig. 1.2. Mit Klage vom 3. September 2020 beantragte der Kläger: