Dem Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und es wird keine Parteientschädigung beantragt, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. -5- 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 1'500.00 zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]