2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, auf deren Berufung nicht einzutreten ist, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Es ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 und 96 ZPO; § 7 Abs. 4 und 6 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD; § 13 Abs. 1 VKD) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Klägerin den Überschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.