1.4. Die von der Klägerin eingereichten Berufung enthält weder ein beziffertes Rechtsbegehren noch ein Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz. Der Berufung fehlt es folglich an einem erforderlichen Antrag. Eine Rückweisung zur Verbesserung ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten.