Einen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz enthält die Berufung nicht. Die Klägerin macht in der Berufungsbegründung weder geltend, ein wesentlicher Teil der Klage sei nicht beurteilt worden noch der Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, sondern rügt in ihrer Berufungsbegründung eine falsche Rechtsanwendung und eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Ihre Berufungsbegründung kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass sie einen reformatorischen Entscheid durch das Obergericht verlangt.