sung geltend gemacht werden (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO). Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.