Somit ergibt sich weder aus der Berufungsbegründung noch aus dem angefochtenen Entscheid, für welchen genauen Betrag die Klägerin die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts verlangt. Damit ist grundsätzlich von einem unzureichenden Berufungsantrag auszugehen. 1.3. Ausnahmsweise genügt ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, wenn die in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO genannten Voraussetzungen für eine Rückwei- -4-