1.2. Die Berufung der Klägerin enthält kein beziffertes Rechtsbegehren. Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Laiin, weshalb tiefere Anforderungen an einen Berufungsantrag zu stellen sind. Die Berufungsbegründung enthält zwar eine Aufstellung ihrer monatlichen Einkünfte und Ausgaben, allerdings kann daraus auch nicht sinngemäss entnommen werden, in welchem Umfang die Klägerin eine Herabsetzung des Unterhalts verlangt.