Beim Erfordernis eines (Rechtsmittel-)Antrags handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung. Fehlt ein Rechtsmittelantrag, ist auf die Berufung nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 35 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).