1. 1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung muss es deshalb beziffert werden (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; zur Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2015 -3-