1. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. April 2018 wurde die Ehe zwischen den Parteien geschieden und die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten bis zum Erreichen ihres ordentlichen AHV-Ren- tenalters einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg Klage ein und beantragte sinngemäss die Abänderung des im Urteil vom 12. April 2018 festgelegten nachehelichen Unterhaltsbeitrages. 2.2. Mit Klageantwort vom 23. Februar 2021 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage.