Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2021.54 (OF.2020.90) Art. 5 Entscheid vom 14. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiber Güntert Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. April 2018 wurde die Ehe zwischen den Parteien geschieden und die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten bis zum Erreichen ihres ordentlichen AHV-Ren- tenalters einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksge- richt Laufenburg Klage ein und beantragte sinngemäss die Abänderung des im Urteil vom 12. April 2018 festgelegten nachehelichen Unterhaltsbei- trages. 2.2. Mit Klageantwort vom 23. Februar 2021 beantragte der Beklagte sinnge- mäss die Abweisung der Klage. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Klage mit Urteil vom 9. August 2021 ab. 3. 3.1. Die Klägerin reichte am 29. Oktober 2021 Berufung gegen das ihr am 7. Oktober 2021 in begründeter Form zugestellte Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. August 2021 ein. 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618). Ein Rechts- begehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung muss es deshalb beziffert werden (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; zur Herabset- zung von Unterhaltsbeiträgen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2015 -3- vom 25. August 2015 E. 2.3). Die Bezifferung ist zudem erforderlich im Hin- blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, diese muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (BGE 142 III 102, E. 5.3.1 S. 108). Beim Erfordernis eines (Rechtsmittel-)Antrags handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung. Fehlt ein Rechtsmittelantrag, ist auf die Beru- fung nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 35 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch un- ter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahms- weise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Zudem wird bei juristischen Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, grundsätzlich sehr wenig verlangt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF140079-O/U vom 11. November 2014 E. 4). 1.2. Die Berufung der Klägerin enthält kein beziffertes Rechtsbegehren. Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Laiin, weshalb tiefere Anforde- rungen an einen Berufungsantrag zu stellen sind. Die Berufungsbegrün- dung enthält zwar eine Aufstellung ihrer monatlichen Einkünfte und Ausga- ben, allerdings kann daraus auch nicht sinngemäss entnommen werden, in welchem Umfang die Klägerin eine Herabsetzung des Unterhalts verlangt. Auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den Verfahrensakten ergibt sich kein beziffertes Rechtsbegehren. Bereits die Abänderungsklage vor Vorinstanz vom 16. November 2020 hat die Klägerin nicht beziffert. In ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 legt die Klägerin eine Übersicht ihrer finan- ziellen Verhältnisse bei. Allerdings kann auch daraus nicht entnommen werden, bis zu welchem konkreten Betrag die Klägerin eine Herabsetzung des Unterhalts verlangt. Somit ergibt sich weder aus der Berufungsbegrün- dung noch aus dem angefochtenen Entscheid, für welchen genauen Betrag die Klägerin die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts verlangt. Da- mit ist grundsätzlich von einem unzureichenden Berufungsantrag auszuge- hen. 1.3. Ausnahmsweise genügt ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, wenn die in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO genannten Voraussetzungen für eine Rückwei- -4- sung geltend gemacht werden (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO). Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Sache an die erste Instanz zu- rückzuweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Einen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Rückwei- sung der Streitsache an die Vorinstanz enthält die Berufung nicht. Die Klä- gerin macht in der Berufungsbegründung weder geltend, ein wesentlicher Teil der Klage sei nicht beurteilt worden noch der Sachverhalt sei in we- sentlichen Teilen zu vervollständigen, sondern rügt in ihrer Berufungsbe- gründung eine falsche Rechtsanwendung und eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Ihre Berufungsbegründung kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass sie einen reformatorischen Entscheid durch das Obergericht verlangt. Die von der Klägerin eingereichte Beru- fungsbegründung enthält somit weder ausdrücklich noch sinngemäss ei- nen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz. 1.4. Die von der Klägerin eingereichten Berufung enthält weder ein beziffertes Rechtsbegehren noch ein Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Rück- weisung an die Vorinstanz. Der Berufung fehlt es folglich an einem erfor- derlichen Antrag. Eine Rückweisung zur Verbesserung ist mangels gesetz- licher Grundlage ausgeschlossen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, auf deren Berufung nicht einzutreten ist, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Es ist eine reduzierte Ge- richtsgebühr von Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 und 96 ZPO; § 7 Abs. 4 und 6 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD; § 13 Abs. 1 VKD) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Klägerin den Überschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Dem Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und es wird keine Parteientschädigung beantragt, so dass ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. -5- 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 1'500.00 zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bu-desgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 14. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Güntert