3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)