1.2 Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, seine an die Klägerin für den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 bereits geleisteten Zahlungen an die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 1.1 anzurechnen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 750.00 direkt zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).