1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Familiengerichts Muri vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Klage und in Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. März 2013 (Ziff. IV/2 der genehmigten Konvention) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 verpflichtet, der Klägerin bis zum Abschluss - 23 - einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'120.00 zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen: