Ausgehend davon resultiert unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Davon hat die Klägerin dem Beklagten Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Die vorinstanzliche Kostenregelung blieb unangefochten. Der Beklagte erhob keine (Anschluss-) Berufung. Es bleibt demnach bei der vorinstanzlichen Liquidation der Prozesskosten. Das Obergericht erkennt: