Die Klägerin hat dem Beklagten ausgangsgemäss die Hälfte seiner Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Angesichts der im Streit liegenden Frage, ob veränderte Verhältnisse die Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen, ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) auszugehen. Ausgehend davon resultiert unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'000.00.