12. Fazit Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Klage teilweise gut- und die Widerklage dementsprechend abzuweisen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Fr. 1'120.00 an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. - 22 -