von gerundet Fr. 3'427.00 auszugehen. Da sich der Unterhaltsbeitrag der Eltern grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen bemisst, ist primär von diesem auszugehen. Der Beklagte und die Kindsmutter verfügen denn auch über genügende finanzielle Mittel, um den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu decken (vgl. hierzu nachstehend E. 11).